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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 57 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 57 Betriebsleiter
§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert
Steuerliche Betriebsleiter im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind dem Betrieb oder Unternehmen nicht angehörende Personen, deren sich der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.
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Zitierungen von § 57 MinöStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MinöStV Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57 , in der dieser sein Einverständnis erklärt hat; 6. eine ...
§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57 , in der dieser sein Einverständnis erklärt hat; 5. von den in ...
§ 31 MinöStV Berechtigte Empfänger
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57 , in der dieser sein Einverständnis erklärt hat; 3. eine ...
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