(1) Soll Mineralöl im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen; §
44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach §
6 Abs. 1 oder §
9 in Verbindung mit §
6 Abs. 1 beizufügen.
(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt §
26 Abs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§
16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) gilt §
29 sinngemäß.
(1) (weggefallen)
(2) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden, gilt §
28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Für die Sicherheitsleistung (§
17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt §
29 sinngemäß.
(3) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß eine Beförderung, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.
(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß Mineralöl unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 ausgeführt wird, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.
Geht im Steuerversandverfahren nach §
28 oder §
36 der Rückschein (§
30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.