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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

1.
Allgemeiner Maschinenbau,

2.
Kraftfahrwesen,

3.
Luftfahrzeugbau,

4.
Luftfahrzeugantriebe,

5.
Schiffbau,

6.
Schiffsmaschinenbau,

7.
Informationstechnik und Elektronik,

8.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,

9.
Waffen- und Munitionswesen und

10.
Feinwerktechnik und Optik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär in der Probezeit zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung,

3.
Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär im Eingangsamt,

4.
Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer im ersten Regierungshauptsekretär Beförderungsamt und

5.
Technische Amtsinspektorin/ im zweiten Technischer Amtsinspektor Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

 
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