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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen



Im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



 

Zitierungen von § 15 LAP-mtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-mtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LAP-mtDBWVV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... ist aus 1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen ( § 15 ), 2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 ...
§ 29 LAP-mtDBWVV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... aufgeteilt auf die Gebiete 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen ( § 15 ), 2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) ...