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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 25 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen besitzen und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Direktorin oder dem Direktor und den Lehrenden der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4101/a57330.htm