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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4101/a57331.htm