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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin (TBetrWPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,
- 2.
- Management und Führung,
- 3.
- Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
(5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TBetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TBetrWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TBetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
Anlage 2 TBetrWPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1 , § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6, 2. Bewertung mit Note für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 5 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
... Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden ...
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