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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 28.10.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfungsteile "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", "Management und Führung" und "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Für den Prüfungsteil "Management und Führung" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.

(5) Für den Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" ist eine Note aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den Prüfungsteilen erzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen erzielten Punkte hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess', 'Management und Führung' und 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Für den Prüfungsteil 'Management und Führung' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.

(5) Für den Prüfungsteil 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' ist eine Note aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.

(6) 'Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' mit 30 Prozent,

'Management und Führung' mit 30 Prozent,

'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen
Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und Bewertung
der Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 bis 5,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 6,

3. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)