Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 27 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der TBetrWPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 11 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

(3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden.