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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 17.12.2019

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Management und Führung' sowie

3. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil'.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' mit 30 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Management und Führung' mit 30 Prozent,

3. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' mit 40 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.