Tools:
Update via:
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TBetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TBetrWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TBetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 3 TBetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch ...
§ 6 TBetrWPrV Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil (vom 17.12.2019)
... darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die ...
§ 8 TBetrWPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des ...
Anlage 2 TBetrWPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6, 2. Bewertung mit Note für den Prüfungsteil ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 5 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
... Handlungsbereiche sowie des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 bis 5, ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4103/v57447.htm