Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (GebReinigAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 19 V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-73 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-73 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben,
- 6.
- Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,
- 7.
- Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,
- 8.
- Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen,
- 9.
- Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,
- 10.
- Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen,
- 11.
- Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
- 12.
- Qualitätsmanagement.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GebReinigAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebReinigAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GebReinigAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/411/a4823.htm