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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger des Bundes (BMF-Zuständigkeitsanordnung - Beihilfe - - ZustAO Beih)

A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1209; zuletzt geändert durch A. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 3227
Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-112 Beamte

Eingangsformel



Im Namen und im Einvernehmen mit

-
dem Chef des Bundespräsidialamtes,

-
dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

-
dem Direktor des Bundesrates,

-
der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts,

-
dem Chef des Bundeskanzleramtes,

-
der Präsidentin des Bundesrechnungshofs,

-
dem Auswärtigen Amt,

-
dem Bundesministerium des Innern,

-
dem Bundesministerium der Justiz,

-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

-
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,

-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

-
dem Bundesministerium für Gesundheit,

-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

-
dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

-
dem Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien,

-
der Deutschen Bibliothek,

-
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,

-
der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

ordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) und des § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Folgendes an:


I.



1.
Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen.

2.
Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind.


II.



Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.


III.



1.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser Anordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.

2.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.


IV.



Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl. S. 742) unmittelbar.


V.



Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.


Übersicht



Versorgungsempfänger
aus dem Dienstbereich
Festsetzung
von Beihilfen
1.
Bundespräsidialamt
Oberfinanzdirektionen
2.
Verwaltung des Deutschen
Bundestages
Oberfinanzdirektionen
3.
Verwaltung des Bundesrates
Oberfinanzdirektionen
4.
Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungs-
gericht
5.
Bundeskanzleramt
Oberfinanzdirektionen
5.1
Angehörige des Bundesnachrichten-
dienstes
Oberfinanzdirektionen
6.
Auswärtiges Amt
Oberfinanzdirektionen
7.
Bundesministerium des Innern
 
7.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
7.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen und des ehemaligen Bundes-
verbandes für den Selbstschutz
Oberfinanzdirektionen
8.
Bundesministerium der Justiz
 
8.1
Angehörige des Ministeriums
Bundesministerium
der Justiz
8.2
Zum Dienstbereich des Ministeriums
gehörende Gerichte und Behörden
Oberfinanzdirektionen
9.
Bundesministerium der Finanzen
 
9.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
9.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen
Oberfinanzdirektionen
9.3
Bundesdruckerei GmbH
(Versorgungsempfängerbestand
ab 1. 1. 1998)
Oberfinanzdirektionen
(s. auch Nr. 26.1)
10.
Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
 
10.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
10.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen ohne Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post
Oberfinanzdirektionen
11.
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
 
11.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
11.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen
Oberfinanzdirektionen
12.
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Oberfinanzdirektionen
13.
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
 
13.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
13.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen
Oberfinanzdirektionen
14.
Bundesministerium für Gesundheit
 
14.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
14.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen
Oberfinanzdirektionen
15.
Bundesministerium für Bildung
und Forschung
 
15.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
15.2
Angehörige des Bundesinstituts für
Berufsbildung und des ehemaligen
Bundesinstituts für Berufsbildungs-
forschung, der Deutschen Historischen
Institute Paris und Rom und des
Kunsthistorischen Instituts Florenz
Oberfinanzdirektionen
16.
Bundesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Oberfinanzdirektionen
17.
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
 
17.1
Angehörige des Ministeriums
Oberfinanzdirektionen
17.2
Angehörige nachgeordneter Dienst-
stellen
Oberfinanzdirektionen
18.
Presse- und Informationsamt
der Bundesregierung
Oberfinanzdirektionen
19.
Beauftragter der Bundesregierung
für die Angelegenheiten der Kultur
und der Medien einschließlich nach-
geordneter Bereich (Bundesarchiv,
Bundesinstitut für ostdeutsche
Kultur und Geschichte)
Oberfinanzdirektionen
19.1
Angehörige der Deutschen Bibliothek,
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
der Stiftung Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland,
der Theodor-Heuss-Stiftung,
der Willy-Brandt-Stiftung und der
Otto von Bismarck-Stiftung
Oberfinanzdirektionen
20.
Bundesrechnungshof
Oberfinanzdirektionen
20.1
Prüfungsamter des Bundes
Oberfinanzdirektionen
21.
Ehemaliges Bundesministerium
für Angelegenheiten des Bundes-
rates und der Länder
Oberfinanzdirektionen
22.
Ehemaliges Bundesschatz-
ministerium
Oberfinanzdirektionen
23.
Ehemaliges Bundesministerium
für die Angelegenheiten des
Bundesverteidigungsrates
Oberfinanzdirektionen
24.
Ehemalige Bundesministerien
für besondere Aufgaben
Oberfinanzdirektionen
25.
Ehemaliges Bundesministerium
für innerdeutsche Beziehungen
Oberfinanzdirektionen
26.
Ehemaliges Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
 
26.1
Bundesdruckerei
(Versorgungsempfängerbestand
am 31.12. 1997)
Regulierungsbehörde
für Telekommunikation
und Post
(s. auch Nr. 9.3)
27.
Ehemaliges Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau
(Versorgungsempfängerbestand
am 31. 12. 1998)
Oberfinanzdirektionen


Anmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.