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Änderung § 8 BeschVerfV vom 01.01.2009

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§ 8 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern


(Text neue Fassung)

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften


vorherige Änderung

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für

1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn
der Ausländer im Inland

a) einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder

b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung,

c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder

d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit

teilgenommen hat, oder

2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn
der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.

Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.




Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.