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Änderung § 12 BeschVerfV vom 01.01.2009
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§ 12 BeschVerfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12 BeschVerfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuständigkeit | |
(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des Arbeitgebers befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als Beschäftigungsort. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen übertragen. |
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