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Änderung § 6a BeschVerfV vom 28.08.2007

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§ 6a BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 6a BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten


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Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist.