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Änderung § 6a BeschVerfV vom 28.08.2007
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§ 6a BeschVerfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 6a BeschVerfV n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten |
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist. |
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