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Synopse aller Änderungen der BeschVerfV am 26.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2011 durch Artikel 12 des AufenthRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschVerfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 5 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
    Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen
       § 1 Grundsatz
       § 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
       § 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
       § 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
       § 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen
    Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
       § 5 Grundsatz
       § 6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses
       § 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten
       § 7 Härtefallregelung
       § 8 Familienangehörige von Fachkräften
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt


       § 9 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
       § 10 Grundsatz
       § 11 Versagung der Erlaubnis
Teil 2 Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen
    § 12 Zuständigkeit
    § 13 Beschränkung der Zustimmung
    § 14 Reichweite der Zustimmung
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
    § 16 Übergangsregelung
    § 17 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3b (neu)




§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder

3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.



Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder

3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.