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Synopse aller Änderungen der BeschVerfV am 01.08.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2012 durch Artikel 5 des HQRLUmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschVerfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
    Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen
       § 1 Grundsatz
       § 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
(Text neue Fassung)

       § 3 Familienangehörige
       § 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
       § 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
       § 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen
    Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
       § 5 Grundsatz
       § 6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses
       § 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten
       § 7 Härtefallregelung
       § 8 Familienangehörige von Fachkräften
       § 9 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
       § 10 Grundsatz
       § 11 Versagung der Erlaubnis
Teil 2 Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen
    § 12 Zuständigkeit
    § 13 Beschränkung der Zustimmung
    § 14 Reichweite der Zustimmung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 14a Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
    § 16 Übergangsregelung
    § 17 Inkrafttreten

§ 1 Grundsatz


Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),



1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und

3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.



§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.



Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen




§ 3 Familienangehörige


vorherige Änderung nächste Änderung

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.



Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung

1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder

2.
von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.



Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14a (neu)




§ 14a Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.