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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 1 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 1 Anerkennung des Diploms
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn
- 1.
- der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- 2.
- der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
- 3.
- das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und
- 4.
- das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.
Zitierungen von § 1 EGLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EGLV Ausgleichsmaßnahmen
... Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des ... nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. (3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines ...
§ 3 EGLV Ablehnung des Antrages
... Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden, 2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht ...
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