(1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des §
1 Nr. 4, ist die Anerkennung
- 1.
- bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 17) oder einem Anpassungslehrgang (§ 18),
- 2.
- bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 19)
abhängig zu machen.
(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.
(3) Abweichend von §
1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.