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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 3 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 3 Ablehnung des Antrages
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,
- 2.
- die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 20),
- 3.
- die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
- 4.
- ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
- 5.
- der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.
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