(1) Die zuständige Behörde (§
4 Abs. 1) stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§
17 bis 19, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde, im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des §
2 Abs. 3 nicht anzuwenden.