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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 10 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 10 Prüfungsgebiete
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach
- 1.
- aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf
- a)
- die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,
- b)
- das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
- c)
- das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),
- d)
- das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozeßrecht;
- 2.
- aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf
- a)
- die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,
- b)
- die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften,
- c)
- die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten.
(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach
- 1.
- Zivilrecht auf
- a)
- den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- b)
- das Schuldrecht und das Sachenrecht,
- c)
- das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
- 2.
- Arbeitsrecht auf
- a)
- die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,
- b)
- das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
- 3.
- Strafrecht auf
- a)
- die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
- b)
- den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,
- c)
- das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.
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