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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 15 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 15 Niederschrift
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.
- Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
- 2.
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 3.
- die Namen der Prüfungsteilnehmer,
- 4.
- die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 5.
- die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
- 6.
- das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,
- 7.
- besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Zitierungen von § 15 EGLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung. (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ...
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