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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 16 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhochschule erteilt einen Bescheid.
Zitierungen von § 16 EGLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung. (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist ...
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