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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 20 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 20 Abschluß des Anerkennungsverfahrens
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 20 EGLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EGLV Ablehnung des Antrages
... oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 20 ), 3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz ...
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