Tools:
Update via:
Änderung § 6 Heimarbeitsgesetz vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Heimarbeitsgesetz und Änderungshistorie des HAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Listenführung | |
(Text alte Fassung) 1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. | (Text neue Fassung) 1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4124/al210770-0.htm