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Änderung § 33 Heimarbeitsgesetz vom 08.11.2006
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§ 33 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 33 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 225 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Durchführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen über |
a) das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5); b) die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen und von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen (§§ 4, 5, 11, 18 bis 22); c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (§§ 6 und 7); d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9). | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen. | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen. |
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