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Synopse aller Änderungen des Heimarbeitsgesetz am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 112 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 112 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Listenführung | |
(Text alte Fassung) 1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. 3 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. 4 Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu übersenden. | (Text neue Fassung) 1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. |
§ 7 Mitteilungspflicht | |
1 Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. 2 Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend. | Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. |
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