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Synopse aller Änderungen des Heimarbeitsgesetz am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 51 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Listenführung


(Text alte Fassung)

1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.

(Text neue Fassung)

1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln.