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§ 1 - Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1950 BGBl. S. 821
Geltung ab 30.12.1950; FNA: 401-3 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil

§ 1



(1) Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, deren Verjährung durch deutsche Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmt war und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht vollendet ist, verjähren, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung ohne diese Hemmung vollendet sein würde, jedoch nicht vor dem Ablauf des 31. März 1951.

(2) Wird die Verjährung in den Fällen des Absatzes 1 nach dem 30. Juni 1950 auf Grund anderer Vorschriften gehemmt, so wird sie nicht früher vollendet als sechs Monate nach Fortfall des Grundes dieser Hemmung. Ist die Dauer der Hemmung kürzer als sechs Monate, so tritt sie an die Stelle der sechs Monate.

 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FrHAblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrHAblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FrHAblG
... Für Zahlungsansprüche aus dem zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr gilt § 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ablaufs des 31. März 1951 das Ende des ...
§ 4 FrHAblG
... Die Vorschriften der §§ 1 , 2 über die Vollendung der Verjährung von Ansprüchen gelten entsprechend für ...