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§ 3 - Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1950 BGBl. S. 821
Geltung ab 30.12.1950; FNA: 401-3 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil

§ 3



(1) Für Zahlungsansprüche aus dem zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr gilt § 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ablaufs des 31. März 1951 das Ende des Kalenderjahres tritt, vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisenrechtlichen Sondergenehmigung zur Erfüllung des Anspruchs wegfällt. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Verjährung nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.

(2) Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zahlung in nichtdeutscher Währung, die ein Gläubiger durch Weitergabe der ihm im zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr zugeflossenen Mittel im Inland erworben hat.

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Zitierungen von § 3 Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FrHAblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrHAblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 10 AuslSchuldVerjG
...  (2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 1. § 3 , § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften ...