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§ 4 - Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1950 BGBl. S. 821
Geltung ab 30.12.1950; FNA: 401-3 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil

§ 4



(1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Vollendung der Verjährung von Ansprüchen gelten entsprechend für den Ablauf von

1.
Fristen, die für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit Ausnahme der Fristen, die in den §§ 152, 153 der Konkursordnung vorgesehen sind,

2.
anderen Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist,

3.
Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind.

§ 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf den Ablauf von Ausschlußfristen, innerhalb deren ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Leistungen des Versicherers gerichtlich geltend zu machen hat.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorlegungsfristen laufen, soweit zur Einlösung der Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung erforderlich ist, erst am Ende des Kalenderjahres ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sondergenehmigung wegfällt.

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Zitierungen von § 4 Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FrHAblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrHAblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
G. v. 30.03.1951 BGBl. I S. 213
§ 3 FrHAblErgG
... auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 10 AuslSchuldVerjG
... (2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 1. § 3, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten ...