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§ 6 - Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1950 BGBl. S. 821
Geltung ab 30.12.1950; FNA: 401-3 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil

§ 6



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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