(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel
95 Abs. 1 des
Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.
(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.