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§ 5 - Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (EinhRSprG k.a.Abk.)
G. v. 19.06.1968 BGBl. I S. 661; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.07.1968; FNA: 304-1 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
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Geltung ab 01.07.1968; FNA: 304-1 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
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§ 5 Vorsitz
Den Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe. Er wird bei der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Abstimmung durch den lebensältesten der anwesenden Präsidenten der anderen obersten Gerichtshöfe, bei den übrigen Geschäften des Vorsitzenden durch seinen Vertreter im Großen Senat vertreten.
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