Start
>
EinhRSprG
>
§ 17
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 17 - Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (EinhRSprG
k.a.Abk.
)
G. v. 19.06.1968
BGBl. I S. 661
; zuletzt geändert durch
Artikel 144
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.07.1968; FNA: 304-1
Einheitlichkeit der Rechtsprechung
2 weitere Fassungen
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
§ 16
←
→
§ 18
§ 17 Kosten
§ 17 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
§ 16
←
→
§ 18
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 17 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EinhRSprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhRSprG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 EinhRSprG Grundsatz
... in den §§ 11 bis
17
nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat die ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in EinhRSprG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/4139/a57711.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed