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§ 17 - Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (EinhRSprG k.a.Abk.)
G. v. 19.06.1968 BGBl. I S. 661; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.07.1968; FNA: 304-1 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
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Geltung ab 01.07.1968; FNA: 304-1 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
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§ 17 Kosten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Zitierungen von § 17 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EinhRSprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhRSprG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EinhRSprG Grundsatz
... in den §§ 11 bis 17 nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat die ...
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