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Änderung § 11 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 01.01.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vorlegungsverfahren


(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet. In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligten zuzustellen.

(2) Die Senate, die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.

 

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