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Änderung § 15 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 01.01.2013
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Gegenstand der Entscheidung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Gemeinsame Senat entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung nur über die Rechtsfrage. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Gemeinsame Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | (Text neue Fassung) (1) Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(2) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. |
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