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Änderung § 8 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 08.09.2015
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 144 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Geschäftsstelle | |
(Text alte Fassung) Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz. | (Text neue Fassung) Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. |
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