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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin (ZTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch § 19 V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-67 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-67 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen,
- 6.
- Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Erstellen von zahntechnischen Planungen,
- 9.
- Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen,
- 10.
- Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren,
- 11.
- Herstellen von partiellem Zahnersatz,
- 12.
- Herstellen von totalem Zahnersatz,
- 13.
- Herstellen von kieferorthopädischen Geräten,
- 14.
- Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,
- 15.
- Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen,
- 16.
- Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen,
- 17.
- Herstellen von therapeutischen Geräten.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4141/a57725.htm