Tools:
Update via:
§ 1 - Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, werden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
- 2.
- für die Offiziere des Truppendienstes
- a)
- für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
- b)
- für Majore die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres,
- c)
- für Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres,
- d)
- für Obersten die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,
- 3.
- für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in dem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssoldaten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
(3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
Anzeige
Zitierungen von § 1 PersStärkeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PersStärkeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersStärkeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PersStärkeG
... 2 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den ...
§ 7 PersStärkeG
... Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4146/a57770.htm