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§ 4 - Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
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Zitierungen von § 4 PersStärkeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PersStärkeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersStärkeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PersStärkeG
... des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4146/a57773.htm