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§ 6 - Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6
(1) § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Darüber hinaus gelten § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
(4) § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 6 PersStärkeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 8 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PersStärkeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PersStärkeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersStärkeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 118 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
... Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 96 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten (vom 01.07.2020)
... Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden ...
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