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Änderung § 7 PersStärkeG vom 01.01.2025
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§ 7 PersStärkeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 7 PersStärkeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. 2 Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um | (Text neue Fassung) (1) 1 Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. 2 Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um |
einen bis drei Monate eintausend Deutsche Mark, vier bis sechs Monate zweitausend Deutsche Mark, sieben bis elf Monate dreitausend Deutsche Mark, zwölf und mehr Monate viertausend Deutsche Mark. | |
(2) 1 Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf. | (2) 1 Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf. |
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