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§ 1 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)
V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von
- 1.
- Mahl- und Schäl-Erzeugnissen für die menschliche und tierische Ernährung,
- 2.
- Mischfutter für die tierische Ernährung,
- 3.
- Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind.
(2) Dem Müller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über die fachbezogene Biologie, Physik, Hygiene und Lebensmittelchemie, insbesondere über die Ernährungs- und die Fütterungslehre,
- 2.
- Kenntnisse der Eigenschaften der Roh- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse über Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen sowie über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
- 4.
- Kenntnisse der Lagerung und Vorbereitung der Roh- und Hilfsstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,
- 5.
- Kenntnisse der Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-Erzeugnis,
- 6.
- Kenntnisse der Verpackung, Lagerung und Verladung sowie der Verfahren für das Berechnen, Prüfen, Bewerten und Kennzeichnen des Erzeugnisses nach Qualität, Typen- und Normrichtigkeit,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vertriebstechniken,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen gewerbe-, hygiene-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 10.
- Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und des Emissionsschutzes,
- 11.
- Bedienen, Einstellen, Überwachen und Regulieren der Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen sowie Beseitigen von Störungen,
- 12.
- Instandhalten und Warten der Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen,
- 13.
- Begutachten und Auswählen der Roh- und Hilfsstoffe,
- 14.
- Annehmen und Lagern der Roh- und der Hilfsstoffe,
- 15.
- Vorbereiten - einschließlich Reinigen - und Zusammenstellen der Rohstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,
- 16.
- Aufbereiten, Mahlen, Sichten, Sortieren, Mischen, Temperieren, Belüften, Schälen, Quetschen, Schroten, Bürsten und Polieren zur Herstellung von Mahl- und Schäl-Erzeugnissen,
- 17.
- Aufbereiten, Zerkleinern, Dosieren, Wiegen, Mischen, Konditionieren, Pressen, Kühlen und Granulieren zur Herstellung von Mischfutter,
- 18.
- Aufbereiten, Zerkleinern, Granulieren, Kompaktieren, Sortieren und Mischen zur Herstellung von Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die menschliche und tierische Ernährung bestimmt sind,
- 19.
- Fördern, Lagern, Wiegen, Verpacken und Verladen des Erzeugnisses,
- 20.
- Durchführen von Probenahmen,
- 21.
- Bedienen von Prüf- und Meßgeräten und Anwenden von Untersuchungsmethoden,
- 22.
- Auswerten von Untersuchungsergebnissen und von technischen Betriebsdaten,
- 23.
- Lenken des Herstellungsvorgangs,
- 24.
- Anfertigen von Diagrammen.
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