(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und Hilfsstoffe für ihre Verarbeitung,
- 2.
- Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur Übergabe an die Mühle und Feststellen des Reinigungsgrads,
- 3.
- Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl einer Type oder zweier Typen und Berechnen der Ausbeute,
- 4.
- Herstellen eines Postens Backschrot in den üblichen Feinheitsgraden,
- 5.
- Herstellen eines Postens Speiseflocken in vorgegebener Dicke und Feuchtigkeit,
- 6.
- Herstellen eines Postens Grütze in den üblichen Feinheitsgraden,
- 7.
- Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach vorgegebener Rezeptur und Einmischen dieser Vormischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter,
- 8.
- Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vorgegebener Rezeptur und Anfertigen eines Preßprotokolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitätsdaten.
(2) Der Prüfling hat ein der Aufgabenstellung entsprechendes Diagramm als Teil der Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und es dem Meisterprüfungsausschuß vorzulegen, bevor er mit der Ausführung der Aufgabe beginnt.