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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2013 aufgehoben
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§ 3 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)
V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und Hilfsstoffe für ihre Verarbeitung,
- 2.
- Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur Übergabe an die Mühle und Feststellen des Reinigungsgrads,
- 3.
- Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl einer Type oder zweier Typen und Berechnen der Ausbeute,
- 4.
- Herstellen eines Postens Backschrot in den üblichen Feinheitsgraden,
- 5.
- Herstellen eines Postens Speiseflocken in vorgegebener Dicke und Feuchtigkeit,
- 6.
- Herstellen eines Postens Grütze in den üblichen Feinheitsgraden,
- 7.
- Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach vorgegebener Rezeptur und Einmischen dieser Vormischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter,
- 8.
- Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vorgegebener Rezeptur und Anfertigen eines Preßprotokolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitätsdaten.
(2) Der Prüfling hat ein der Aufgabenstellung entsprechendes Diagramm als Teil der Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und es dem Meisterprüfungsausschuß vorzulegen, bevor er mit der Ausführung der Aufgabe beginnt.
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Zitierungen von § 3 MüMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MüMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MüMstrV Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... (2) Die Meisterprüfungsarbeit ohne die Anfertigung des Diagramms nach § 3 Abs. 2 soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Arbeitsprobe nicht länger als acht ...
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