(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit den Fachrichtungen
- 1.
- Bautechnik,
- 2.
- Maschinentechnik und
- 3.
- Vermessungstechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Bauoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektorin/Bauoberinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,
- b)
- Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,
- c)
- Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Fachrichtung Vermessungstechnik der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Vermessungsoberinspektoranwärterin/Vermessungsoberinspektoranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Vermessungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Vermessungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Vermessungsoberinspektorin/Vermessungsoberinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 11 Vermessungsamtfrau/Vermessungsamtmann,
- b)
- Besoldungsgruppe A 12 Vermessungsamtsrätin/Vermessungsamtsrat,
- c)
- Besoldungsgruppe A 13 Vermessungsoberamtsrätin/Vermessungsoberamtsrat.
(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.