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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Anhand praktischer Fälle werden sie mit den Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und in der Anwendung ihres Hochschulwissens in den Aufgabengebieten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstützt. Darüber hinaus werden sie auf den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen sowie in den Arbeitstechniken ausgebildet. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
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Zitierungen von § 2 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. ...
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