§ 3 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter während der lehrgangsbegleitenden praxisorientierten Ausbildung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
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